Kompetenz seit 1969.

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungs­bedingungen

1. Geltung

Alle Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Die Geschäftsbedingungen gelten, auch wenn der Besteller eigene Geschäftsbedingungen hat und Abweichendes erklärt. Wir sind nicht verpflichtet, den Geschäftsbedingungen des Bestellers zu widersprechen. Wer unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung oder die vereinbarte Leistung entgegen nimmt, erkennt unsere Bedingungen an.

Subsidiär und ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, in keinen Fall die Bedingungen des Bestellers.

Alle übrigen Vereinbarungen und Änderungen der AGB gelten nur, wenn uns soweit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Entsprechendes gilt für einen Verzicht auf die Schriftform.

2. Datenschutz

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt. In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.

Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft.

Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.

Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.

Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.

Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.

Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

Widerspruchsrecht:

Die Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum GmbH gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner in unserem Haus ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.

Den zuständigen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de.

3. Angebot und Abschluß

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Gewichte, Maße und Abweichungen

Eine Abweichung im Gewicht, in Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben auf den Lieferschein und auf den Rechnungen ist vom Besteller zu beweisen, sofern wir eine vom Besteller unterschriebene gleichlautende Empfangsbestätigung erhalten haben.

Für die vorgeschriebene Maße gelten die DIN-Toleranzen und handelsübliche Abweichungen.

5. Preise und Zahlungen

Alle Preise gelten ab Werk bzw. Lager, erhalten also keine Transport- oder Versicherungskosten, soweit bei der Angebotsabgabe und/oder in der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Soweit Rabatte, Boni oder Ähnliches bewilligt werden, fallen diese weg, wenn der Besteller nicht fristgerecht und pünktlich zahlt.

Der vereinbarte Preis ist mit Zugang der Auftragsbestätigung in Höhe einer Quote von 1/3 brutto zur Zahlung fällig. Im Ermangelung einer Auftragsbestätigung ist 1/3 des Bruttopreises zehn Tage nach Erteilung des Auftrages zur Zahlung fällig.

Entsprechendes Gilt mit der Maßgabe für den Fall, daß dem Auftrag eine Lohnfertigung zugrunde liegt. In diesen Fall ist der vereinbarte Preis zehn Tage nach Inrechnungstellung ohne Abzug brutto zur Zahlung fällig.

Alle Preise ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsforderung ist unzulässig, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8% über den Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweisen.

Hält der Besteller Zahlungsbedingungen nicht ein, so werden alle unsere Forderungen sofort bar fällig ohne jegliche Abzüge, wenn nicht im Einzelfall der Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen unwesentlich ist. Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so können wir Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug, Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Umstände rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesen Fall das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Vorstehendes gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten, sofern mit ihnen bei Vertragsabschluß Ratenzahlung vereinbart war; in diesen Fall verbleibt uns jedoch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

6. Verpackung

Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

7. Lieferfristen und Verzug

Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich niederzulegen. Sie geben stets den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager bzw. ab Werk an. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung; sind noch Einzelheiten des Auftrages unklar oder ist er abhängig von etwa zu genehmigenden Plänen oder Papieren, so beginnen die Lieferfristen nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten oder vor Eingang der zu genehmigenden Pläne oder Papiere, sofern wir in der Auftragsbestätigung auf die Unklare hingewiesen haben.

In Falle höhere Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlichen und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialsbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängern sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Wird durch genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden von der Lieferverpflichtung frei. Das gleich gilt, sofern unser Vorlieferant ohne unser Verschulden seinen vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht nachkommt und eine anderweitige Ersatzbeschaffung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Sofern die Lieferverzögerung bei vereinbarten Lieferzeiten bis zu einen Jahr länger als sechs Monate und bei vereinbarten Lieferzeiten über ein Jahr länger als zwölf Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir kommen auf jeden Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftlichen Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründe nicht innerhalb angemessener Nachfrist liefern. Wir kommen nur in Verzug, wenn der Besteller nicht selber mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosen Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

8. Rücktritt

Bearbeiten oder veredeln wir auftragsgemäß im Eigentum unserer Kunden stehenden Ware, so können wir von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich trotz unser vorherigen fachgemäßen Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung ergibt, daß der Auftrag unausführbar ist; dies gilt nicht, wenn unser Kunde der notwendigen Abänderung des uns erteilten Auftrags zustimmt. Bei unserem Rücktritt vom Vertrag hat unser Auftragsgeber nur einen Anspruch auf Rückgabe der Ware in den jeweiligen Zustand Zug um Zug mit der Bezahlung der bis dahin anteilig angefallenen vertraglichen Vergütung.

9. Versand und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lager oder Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder des vertraglichen geschuldeten Wertes des Empfänger über. Der Empfänger ist berechtigt, Ansprüche gegen den Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen.

Liefern wir mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht ebenfalls auf den Besteller die Gefahr über, wenn der Vertragsgegenstand das Lager oder Werk verläßt. Der Besteller hat in diesem Falle Ansprüche gegen uns nur aus schuldhafter Verletzung der Beförderungspflicht.

Soweit der Besteller keine besondere Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transports- und Schutzmittel haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

10. Versicherung

Versenden wir Ware, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Gleiches gilt, wenn uns im Eigentum unserer Auftragsgeber stehende Ware zur Bearbeitung oder Veredelung überlassen wird. Wir empfehlen unseren Kunden in jeden Fall, entsprechende Versicherungen abzuschließen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderung, einschließlich Nebenaufforderung, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechsel, Eigentum des Verkäufers.

Der Eigentumswechsel bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verabreitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtig, daß die Forderung gemäß (a) auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, endet mit dem Widerruf durch den Verkäufer, spätestens jedoch mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

  1. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus den Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe dessen Forderung aus allen Rechtspositionen an den Verkäufer ab.
  2. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in der Höhe seines Fakturenwertes Mieteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte der Ware zu.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer an und leitet seinen Verkaufseriös unverzüglich an Verkäufer weiter.

Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesen Fall kann der Verkäufer dem Käufer Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Sodann ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift des Abnehmer, Höhe der einzelne Forderungen, Rechungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten

Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderung (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändung ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalt den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsweise für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen die Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

12. Mängelrüge und Gewährleistung

a) Für Vollkaufleute sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt:

Offensichtliche Mängel hat der Besteller zur Vermeidung des Verlustes seiner Gewährleistungsansprüche sofort nach Eingang der Ware schriftlich bei uns zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind 5 Werktage nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall jedoch innerhalb der Gewährleistungsfristen schriftlich anzuzeigen:

Wir leisten in folgender Weise Gewähr:

Nach unserer Wahl tauschen wir mangelhafte Ware um oder bessern nach.

b) Gegenüber Minderkaufleuten und Nichtkaufleuten gilt:

Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang auf Mängel zu untersuchen. Zur Vermeidung des Verlustes seiner Gewährleistungsansprüche hat er entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung. In jeden Fall hat er uns die Mängel innerhalb der Verjährungsfrist für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche schriftlich anzuzeigen.

Ist die Ware mangelhaft, so haben wir das Recht, nach unserer Wahl die Ware zurückzunehmen, nach zubessern oder die Vergütung zu mindern.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen kürzesten Frist nach Absendung der Ware.

13. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Bearbeitung oder Veredelung von nicht in unserem Eigentum stehender Ware übernehmen wir keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit der uns eingelieferten Ware verursacht werden und die wir nicht durch einfache fachmännische Sicht erkennen können, es sei denn, daß uns zu Recht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

Im Übrigen richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten und in diesen Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchen Rechtsgrund, verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Absendung der Ware, soweit nicht diesen Vereinbarungen andere Fristen genannt sind.

In jeden Fall haften wir nur bis zur Höhe des voll fakturierten Warenwertes.

14. Warenrücknahme

Wir nehmen mangelfrei Ware nur ach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zurück. Wie behalten uns in diesen Fällen vor, einen Betrag in Höhe von 30% des zu erstattenden Kaufpreises oder Werklohns für die Rücknahme einzubehalten. Dieser Betrag kann höher oder niedriger anzusetzen sein, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Sonderartikel oder Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

15. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Vorschlag sind, soweit zwischen dem Besteller und uns eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremden Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffer 9. und 10. die entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers, Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus mit uns geschlossenen Verträge ist Delmenhorst.

Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, sowie für Streitigkeiten mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichten Sondervermögen wir als ausschließlicher Gerichtsstand Delmenhorst vereinbart.

Auftraggeber sind in diesen AGB begrifflich identisch mit den Begriff Käufer.

Stand Mai 2018

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